Aktuelles vom 19.12.2017

800 Euro-Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter


Die Grenze, an der sich die Sofortabzugsfähigkeit von geringwertigen Wirtschaftsgütern ausrichtet, wird ab 1. Januar 2018 auf 800 Euro netto angehoben. Änderungen kommen auch bei der steuerlichen Wahlmöglichkeit und beim Führen des GWG-Verzeichnisses.

Erwerben E-Handwerksbetriebe selbständig nutzbare Anlagegüter bis zu einem Nettowert von maximal 410 Euro, ist deren steuerlicher Sofortabzug als „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG) möglich. Sofortabzug bedeutet, dass die Kosten im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden können und nicht über viele Jahre verteilt abgeschrieben werden müssen. Zum 1. Januar 2018 wird die Nettogrenze für GWG auf 800 Euro angehoben.

Wahlmöglichkeit zwischen Sofortabzug und Poolabschreibung
Alternativ zum Sofortabzug können E-Handwerksbetriebe ab 2018 beschaffte GWG mit einem Netto-Wert von über 150 Euro bis zu 1.000 Euro als Sammelposten über einen Zeitraum von fünf Jahren abschreiben (Poolabschreibung). Eine einheitliche Lösung ist jedoch notwendig. Für die innerhalb der Wertgrenzen beschafften GWG im gesamten Steuerjahr, kann der E-Handwerksbetrieb also entweder den Sofortabzug oder die Sammelpostenabschreibung wählen. Die Entscheidung wird unabhängig davon, wie unterjährig gebucht wurde, erst nach Ablauf des Geschäftsjahres in der Gewinnermittlung getroffen. Ein Steuerberater kann im Bedarfsfall weiterhelfen.

Weniger Bürokratie bei Aufzeichnungspflicht
Zudem müssen ab 2018 für GWG bis 250 Euro netto (bislang: 150 Euro) keine separaten Aufzeichnungen mehr (GWG-Verzeichnis) geführt werden, wenn sich die Werte aus der Buchhaltung ergeben.








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